Das Fertigen von Jahresabschlüssen stellt eine der Haupttätigkeiten unserer Sozietät dar. Unsere Tätigkeit umfasst dabei sowohl das Erstellen von handelsrechtlichen Jahresabschlüssen (Handelsbilanzen) als auch das Fertigen der verschiedenen steuerlichen Gewinnermittlungen (z.B. Steuerbilanzen oder Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG). Sinn und Zweck der Handelsbilanz ist es, dem Gläubigerschutz Rechnung zu tragen, aber auch dem Kaufmann eine stichtagsbezogene Information über seine Vermögens- Finanz- und Ertragslage zu geben. („Der Kaufmann darf sich nicht reicher rechnen als er ist.“) Die Pflicht eine Handelsbilanz zu erstellen ergibt sich für Kaufleute dabei aus § 242 HGB (Handelsgesetzbuch). Die steuerliche Gewinnermittlung dient dagegen in erster Linie dazu, die Bemessungsgrundlagen für spätere Steuerfestsetzungen zu ermitteln. („Der Steuerpflichtige darf sich nicht ärmer rechnen als er ist.“)
Die Pflicht zur Aufstellung der steuerlichen Gewinnermittlung gilt daher nicht nur für Kaufleute, sondern grundsätzlich für alle Steuerpflichtigen mit Gewinneinkunftsarten. Dieses ist im Wesentlichen in verschiedenen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes geregelt.
„Diejenigen Ausreden, in denen gesagt wird, warum die AG keine Steuern bezahlen kann, werden in einer so genannten Bilanz zusammengestellt.“
Kurt Tucholsky 09.01.1890 - 21.12.1935 dt. Journalist und Schriftsteller