Tätigkeit als Testamentvollstrecker

Der BGH hat mit Urteil vom 11.11.2004 entschieden, dass auch Steuerberater als Testamentsvollstrecker tätig werden dürfen (I ZR 182/02, BB 2005 S. 510). Als Berater, der über die finanzielle, familiäre und wirtschaftliche Situation des Erblassers in der Regel informiert ist, möchten wir uns daher anbieten, nun auch diese Tätigkeit für unsere Mandanten zu übernehmen.

Es heißt: „Was du ererbt hast von Deinen Vätern – erwirb es, um es zu besitzen.“ Es heißt nicht: „Erwirb es, um es zu versteuern.“

Jürgen Möllemann, 15.07.1945-05.06.2003, ehem. deutscher Vizekanzler